Der Pollen im Honig sei weder eine Verunreinigung noch ein Fremdstoff, sondern müsse als Zutat eingestuft werden, zitiert Agra Europe den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Es sei unerheblich, ob der Pollen absichtlich oder unabsichtlich in den Honig gelangt sei, ebenso in welcher Menge. In Bayern hatte ein Hobbyimker geklagt, weil sein Honig GVO-Pollen aufwies. Seine Bienenstände waren 500 Meter neben einem Versuchsfeld mit GVO-Mais aufgestellt. Weil der Mais nicht als Lebensmittel zugelassen ist, hielt der Imker seinen Honig für nicht mehr verkehrsfähig und verlangte Schadenersatz. Der Freistaat Bayern sowie das Unternehmen Monsanto – vom dem der Mais stammte – bestritten, dass der Honig nicht mehr verkehrsfähig sei. Der EuGH widersprach nun dieser Meinung.

 

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