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Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe
Der amtliche Tierarzt, der Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der
Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet
wird:150
a. nehmen unverzüglich eine klinische Untersuchung und die Entnahme von
Probematerial zur Sicherung der Diagnose durch ein Untersuchungslaboratorium
vor;
b. treffen bei Feststellung einer Seuche oder Bestätigung des Seuchenverdachts
die notwendigen Massnahmen;
c. stellen Nachforschungen über den Tier-, Personen- und Warenverkehr an,
um die Infektionsquelle zu ermitteln und mögliche Verschleppungen festzustellen;
diese Erhebungen umfassen in der Regel die Inkubationszeit, nötigenfalls
auch einen längeren Zeitraum;
d. erstatten dem Kantonstierarzt Meldung über Seuchenverdacht oder -ausbruch,
über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene
Massnahmen; bei hochansteckenden Seuchen melden sie dies unverzüglich
telefonisch.

 

 

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