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Art. 59 Bekämpfungsmassnahmen: Allgemeine Pflichten der Tierhalter
1 Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu warten und zu pflegen und die Vorkehren
zu treffen, um sie gesund zu erhalten.
2 Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen
in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung
und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür
notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Für ihre Mithilfe
haben sie keinen Entschädigungsanspruch.146
3 Imker haben sowohl die besetzten als auch die unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss
zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen
keine Seuchengefahr ausgeht.

 

 

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