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Art. 39 Tierische Stoffe Abschnitt: Honig
1 Personen und Firmen, die gewerbsmässig Honig verarbeiten, abfüllen, transportieren,
lagern sowie an- und verkaufen, haben dafür zu sorgen, dass Bienen keinen
Zugang zum Honig finden. Sie achten insbesondere darauf, dass keine leeren Honiggebinde
im Freien deponiert werden.
2 Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig
verwendet werden, der als frei von Sporen des Faulbruterregers Paenibacillus larvae
befunden worden ist.

 

 

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