Seite 5 von 27
Art. 18a94 Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen
1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden, Hausgeflügel oder
Fische, ausgenommen Zierfische, gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle,
die folgende Daten erhebt:
a. den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b. die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltungen;
c. bei Hausgeflügel: die Geflügelarten und die Haltungsform (ohne Auslauf,
Auslauf mit Aussenklimabereich, Auslauf ins Freie);
d. bei Zuchtgeflügel: die Nutzungsrichtung (Elterntiere Legelinien, Elterntiere
Mastlinien);
e. bei Fischen: die gehaltenen Fischarten;
f. gegebenenfalls die der Tierhaltung vom Betreiber der Tierverkehr-
Datenbank zugeteilte Nummer.
2 Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen
dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den
Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt.
3 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine
neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung
zu melden.
4 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden,
Hausgeflügel oder Fischen sowie jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer
zu.
5 Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen
dem Bundesamt für Landwirtschaft elektronisch.
6 Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt
Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1, 2 und 4.