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Art. 20 Bestandeskontrolle
1 Eine Bestandeskontrolle hat zu führen:
a. wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt;
b. wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt.
2 In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind
zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.97
3 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und
der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle
zu gewähren.98
4 Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.99

 

 

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