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Art. 19a95 Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens
Bienenstände sind von aussen gut sichtbar mit der kantonalen Identifikationsnummer
zu kennzeichnen.
2 Bevor Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbracht werden, muss der Imker
dies dem Bieneninspektor des alten sowie des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor
des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch. Das
Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden.

 

 

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